Recht

Ablenkung im Auto mal anders: Gefahr im Verzug

27. Januar 2017, 16:42 Uhr
Thomas Schneider
Autofahrer dürfen während der Fahrt nicht nach Gegenständen im Fußraum suchen, die heruntergefallen sind. Wer das dennoch tut, handelt laut dem Oberlandesgericht Hamm grob fahrlässig und haftet bei einem Unfall mit. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenstand die Pedale zu blockieren droht.

Autofahrer dürfen während der Fahrt nicht nach Gegenständen im Fußraum suchen, die heruntergefallen sind. Wer das dennoch tut, handelt laut dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az: III-18 U 155/15) grob fahrlässig und haftet bei einem Unfall mit. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenstand die Pedale zu blockieren droht.

Im verhandelten Fall war der beklagte Mietwagenfahrer mit dem Wagen rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen dort abgestellten Pkw geprallt. Der Grund: Er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle verloren. Der Vermieter forderte eine Entschädigung basierend auf einer Haftungsquote von 50 Prozent der am Mietfahrzeug entstandenen Schäden, da der Beklagte leichtfertig gewesen sei. Der aber vertrat laut der Fachzeitschrift "kfz-betrieb" die Auffassung, dass sein Verhalten nicht grob fahrlässig war.

Das sah das Landgericht Dortmund genauso (Az.: 2 U 10/15). Der Beklagte habe glaubhaft geschildert, "wegen des Hinfallens des Portemonnaies unter die Pedale bestand die begründete Sorge, dass es sich unter das Bremspedal bewegt und damit die Bremse blockiert". Dagegen ging der Autovermieter erfolgreich in Berufung. Denn das OLG Hamm sah in der Suche nach dem Geldbeutel sehr wohl eine grobe Fahrlässigkeit und entschied auf die von der Versicherung geforderte Haftungsquote von 50 Prozent.

Der Artikel "Ablenkung im Auto mal anders: Gefahr im Verzug" wurde am 27.01.2017 in der Kategorie Recht von Thomas Schneider mit den Stichwörtern Auto, Recht, Recht, veröffentlicht.

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