Recht

Lachnummer: Rollerfahrer mit Motorrad-Kombi

10. Oktober 2014, 16:07 Uhr
Thomas Schneider (vm)
Rollerfahrer tragen nach einem Verkehrsunfall nicht automatisch eine Mitschuld, wenn sie keine Schutzkleidung mit Protektoren tragen.

Rollerfahrer tragen nach einem Verkehrsunfall nicht automatisch eine Mitschuld, wenn sie keine Schutzkleidung mit Protektoren tragen. So hat jetzt das Landgericht Heidelberg entschieden (Az. 2 O 203/13) und betont, dass es anders als beim Schutzhelm keine Protektorenpflicht für Motorroller gibt. Und das hält der zuständige Richter auch richtig. Seine kurios anmutende Begründung: Ein Rollerfahrer in Schutzkombi würde spöttische Bemerkungen aufgrund seines ungewöhnlichen Kleidungsstils riskieren.

Im verhandelten Fall nahm laut der Deutschen Anwaltshotline ein Auto einem Motorroller die Vorfahrt und rammte ihn dabei. Der Fahrer des Wagens hatte ihn schlicht übersehen. Der Rollerfahrer konnte nicht mehr bremsen und trug daher mehrere Beinbrüche davon. Zwar hatte der Verletzte den gesetzlich geforderten Helm auf. Die Versicherung des Unfallverursachers aber meinte, dass er weniger Verletzungen erlitten hätte, wenn er eine vollständige Motorrad-Schutzkleidung getragen hätte. Daher trage er eine Mitschuld und könne nicht kompletten Schadenersatz fordern. Das Gericht ist dieser Argumentation aber nicht gefolgt.

Es räumte zwar ein, dass Verkehrsteilnehmer alles Zumutbare zu unternehmen haben, um die Gefahr für sich möglichst gering zu halten. Eine komplette Schutzmontur für Rollerfahrer fällt nach Ansicht des Richters aber nicht darunter, da kein allgemeines Bewusstsein für Schutzkleidung bei Motorrollerfahrern vorherrsche. Gleiches gelte etwa für den Helm bei Radfahrern, wie erst kürzlich der Bundesgerichtshof klarstellte.

Der Artikel "Lachnummer: Rollerfahrer mit Motorrad-Kombi" wurde am 10.10.2014 in der Kategorie Recht von Thomas Schneider (vm) mit den Stichwörtern Recht, Verkehrsunfälle, Roller, Recht, veröffentlicht.

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