Reisen

Entschädigung für früher startenden Flug

19. Juni 2015, 14:01 Uhr
Thomas Schneider (vm)
Fluggäste haben nicht nur bei der Verspätung eines Fluges, sondern auch bei einer Vorverlegung Anspruch auf Entschädigung.


Fluggäste haben nicht nur bei der Verspätung eines Fluges, sondern auch bei einer Vorverlegung Anspruch auf Entschädigung. Das gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. X ZR 59/14) zumindest für Flüge, die um mehrere Stunden verlegt werden. Im verhandelten Fall sollten Reisende in Fuerteventura statt um 17.30 Uhr schon um 8.30 Uhr abheben. Die Benachrichtigung des Anbieters kam drei Tage zuvor bei den Betroffenen an.

Für diese Unannehmlichkeit - immerhin fällt damit ein halber Urlaubstag weg - forderten die beiden Reisenden jeweils 400 Euro Entschädigung. Dieser Betrag entspricht der Summe, die gewöhnlich bei der Annullierung eines Fluges durch die Airline fällig wird. Und als solche haben die Bundesrichter die Verlegung auch bewertet. Für eine Annullierung ist laut ARAG-Experten kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen die ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt. Und das gelte auch dann, wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.

Der Artikel "Entschädigung für früher startenden Flug" wurde am 19.06.2015 in der Kategorie Reise von Thomas Schneider (vm) mit den Stichwörtern Reisen, Recht, Flug, Reise-Tipp, Caravan, Wohnwagen, Wohnmobil, Camper, Bahn veröffentlicht.