Hongqi EHS5: Sicherheit, Raum, Komfort und Intelligenz für den Familienalltag
München. 8. September 2025. Auf der IAA MOBILITY 2025 in München präsentiert Hongqi den neuen, vollelektrischen ...
Die Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer bekanntlich vor den Schadensersatzansprüchen selbst verursachter Unfälle und soll sicherstellen, dass Verkehrsopfer entschädigt werden, auch wenn der Verursacher mittellos ist. Nicht umsonst schreibt der Gesetzgeber vor, dass jedes Fahrzeug eine solche Versicherung besitzen muss.
Immerhin können die Schadensersatz-Ansprüche mitunter schnell in die Millionen gehen, denn hierunter fallen:
Kasko-Versicherungen
Fahrzeugversicherungen hingegen schützen den Versicherungsnehmer vor Schäden an dessen eigenem Auto, die durch Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung entstehen. Eine kleine Übersicht der Fälle, in denen eine Teilkasko-Versicherung die Schadensregulierung übernimmt:
In der Teilkasko-Versicherung wird übrigens die Schadensfreiheitsklasse des Versicherten nicht berücksichtigt, da dieser durch sein Fahrverhalten kaum Einfluss auf die Entstehung bzw. Vermeidung solcher Schäden nehmen kann.
Eine Vollkasko- ergänzt die Haftpflicht- und Teilkasko-Versicherung um den Schadensersatz bei selbstverursachten Unfällen und Vandalismus. Etwas skurril: Der Großteil aller Versicherer wertet ausschließlich zerstochene Reifen nicht als Vandalismus – Bei weiteren, gleichzeitig eintretenden Schäden jedoch schon.
Fälle, in denen Versicherungen nicht haften
Schwierig bis unmöglich kann für den Fahrer eine Regulierung durch die Versicherung werden, wenn der Unfall auf Bewusstseinsstörungen durch z.B. Trunkenheit, fahrlässig in Kauf genommene Übermüdung oder gar Drogeneinfluss zurückzuführen ist. Auch durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden verursachte Unfälle, wie im Falle eines epileptischen Anfalls (hier ein Artikel mit Hintergrundinformationen dazu), werden nicht von der Versicherung übernommen. Es ist jedoch nicht selten, dass der Versicherer trotz solcher Umstände zahlt und anschließend den Vertrag außerordentlich kündigt – In diesem Fall ist es für den Unfallverursacher jedoch meist nahezu unmöglich, je wieder von einer Versicherungsgesellschaft aufgenommen zu werden.
Weitere Umstände, unter denen der Versicherungsschutz entweder teilweise oder vollständig erlischt:
Erweiterungen des Versicherungsumfangs
Wem die Inhalte der oben genannten Versicherungspakete nicht ausreichen, kann übrigens durch verschiedene Möglichkeiten das Repertoire erweitern: Bei Insassenunfallversicherungen können entweder eine bestimmte Anzahl von Sitzen bzw. Personen im Fahrzeug oder nach einem Pauschalsystem der Fahrer und eventuelle Mitfahrer für den Invaliditäts- und Todesfall abgesichert werden. Auf diese Weise erhalten Betroffene beispielsweise 100 000 Euro, wenn sie durch den Unfall erwerbsunfähig werden oder deren Hinterbliebenen 50 000 Euro, falls sie in Folge des Unfalls sterben. Dies greift sogar, wenn der Unfallverursacher z.B. aufgrund von höherer Gewalt nicht haftet, Fahrerflucht begangen hat oder dessen Haftpflichtversicherung nicht zahlt. Der Umfang umfasst alle Unfälle, die dem Versicherten beim Lenken, Benutzen, Beladen und Entladen, Abstellen des Fahrzeugs bzw. seines Anhängers sowie beim Ein- und Aussteigen zustoßen.
Außerdem kann der Schutz um eine Kraftfahrt-Rechtsschutzversicherung erweitert werden. Hierbei handelt es sich um eine Police, die bei Unfällen im In- und Ausland hilft und besonders wichtig bei Unfällen mit Verletzten, bei Schuld als Tourist oder bei unklarer Schuldfrage sein kann. Auch werden Anwalts- und Gerichtskosten gezahlt und sogar Strafkautionen vorgestreckt, um der Haft zu entgehen. Diese Pakete können für den Versicherungsnehmer einschließlich aller vereinbarten bzw. berechtigten Fahrer und Insassen (Verkehrs-Rechtschutz), alle im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtschutz) oder Personen als Fahrer des Kfz (Fahrer-Rechtschutz) vereinbart werden. Der Umfang beinhaltet den Straf-Rechtschutz bei verkehrsrechtlichen Vergehen, einen Schadensersatz- sowie einen Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Den Markt überschauen
Durch eine Vielzahl an Versicherern, Versicherungsmodellen und Paketen ist eine Orientierung auf dem Markt oftmals schwierig und aufwändig. In den letzten Jahren haben sich dabei Vergleichsportale wie tarifcheck24.com bewährt, die direkte Vergleiche von Angeboten und das Sortieren nach verschiedenen Kriterien zulassen. Hierfür werden die Daten des Fahrzeugs und dessen Halters mithilfe der Zulassung und der bisherigen Versicherungsdaten (Schadensfreiheitsklasse, usw.) eingegeben und anschließend entsprechende Anbieter aufgelistet. Wer eine für ihn interessante Versicherung findet, kann mithilfe solcher Portale und der eingegebenen Daten auch einen Vertrag bzw. Wechsel veranlassen. Bei der Wahl sollte jedoch nicht nur auf einen günstigen Preis, sondern auch besondere Konditionen und Services wie z.B. Mobilitätsgarantien geachtet werden, die manche Versicherer bieten. Wer umsteigen möchte, sollte beachten, dass ein Wechsel immer zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich ist – Wer bis Ende November nicht kündigt, verlängert damit automatisch den Vertrag um ein weiteres Jahr.
Fälle in denen ein sofortiges Kündigungsrecht vorliegt: Beim Abmelden bzw. Verkaufen des versicherten Fahrzeugs, bei Prämienerhöhungen, Änderungen an den Versicherungsbedingungen und Regionalklasse sowie innerhalb eines Monats nach einem Schadensfall.
Tipps für das Verhalten im Schadensfall
Wenn es mal zu einem Unfall kommt, ist es wichtig verschiedene Sachen zu notieren. Neben Unfallort und –zeitpunkt sollten sowohl die Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge, Namen und Adressen der jeweiligen Fahrer anhand eines Ausweisdokuments bzw. Führerscheins und deren Versicherungsdaten (meist auf einer Karte des Versicherers), als auch die Namen und Anschriften eventueller Unfallzeugen aufgenommen werden. Hierfür bieten viele Versicherer eine kostenlose Vorlage des europäischen Unfallprotokolls.
Auch sollte nach Möglichkeit die Unfallstelle übersichtlich fotografiert und eine grobe Skizze des Unfallhergangs gezeichnet werden, gefolgt von einem Unfallbericht, der von allen Beteiligten und optimaler Weise auch Zeugen unterschrieben wird. Auf keinen Fall sollte ein Schuldanerkenntnis gegeben werden - In einem solchen Fall kann die eigene Versicherung sogar die Schadensregulierung verweigern. Sind die Schuldfrage nicht aufklärbar oder Personen verletzt, ist es notwendig die Polizei hinzuzuziehen.
Anschließend wird unabhängig von der Schuldfrage die Versicherung kontaktiert und das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht, wo der Schaden ermittelt wird. Vorsicht: Manche Versicherungen schreiben bestimmte Werkstattketten oder Vertragswerkstätte vor – Also ist ein vorheriger Anruf bei der Versicherung durchaus sinnvoll. Nach der Unterzeichnung einer sogenannten Reparaturkosten-Übernahmeerklärung (RKÜ) übernehmen die Werkstätte meist alles weitere, von der Schadensermittlung über die Abwicklung mit der Versicherung bis hin zur Reparatur des Fahrzeugs einschließlich Ersatzwagengestellung, sofern ein Anspruch besteht.
Der Artikel "Kfz-Versicherungen: Umfänge und Tücken" wurde am 15.08.2014 in der Kategorie News von Redaktion mit den Stichwörtern Kfz-Versicherungen: Umfänge und Tücken, News, veröffentlicht.
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