Hongqi EHS5: Sicherheit, Raum, Komfort und Intelligenz für den Familienalltag
München. 8. September 2025. Auf der IAA MOBILITY 2025 in München präsentiert Hongqi den neuen, vollelektrischen ...
Wer Verkehrsschilder nicht richtig lesen kann, gehört nicht hinters Steuer. Das zumindest sieht ein Oberlandesgericht so.
Versteht man als Autofahrer eine Tempolimit-Beschilderung nicht, sollte man im Zweifel die Geschwindigkeit reduzieren. Eine Entschuldigung für zu schnelles Fahren ist die eigene Verwirrtheit nämlich nicht, wie sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ergibt.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der auf der Autobahn in einer temporären Tempo-60-Zone mit 146 km/h erwischt worden war. Zu seiner Entlastung brachte der Mann eine seiner Ansicht nach „völlig verwirrende“ Beschilderung vor. Das Limit war wegen einer Lkw-Kontrollaktion durch Klappschilder angezeigt, auf denen gleichzeitig ein Überholverbot für Lkw und Busse vermerkt war.
Das Gericht folgte nach Ansicht von Beweisfotos der Argumentation nicht. „Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet kein(en) Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“, so der Senat. Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, in dem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handele vorsätzlich. Der Autofahrer muss drei Monate auf den Führerschein verzichten und 900 Euro Geldbuße zahlen. Richtig hätte der Mann sich verhalten, wenn er wie bei „unsicheren Situationen“ in der Straßenverkehrsordnung gefordert, besonders vorsichtig und rücksichtsvoll verhalten hätte. (Az.: 2 Orbs 4/25)
Der Artikel "Recht: Verwirrende Verkehrsschilder - Im Zweifel langsam " wurde am 31.01.2025 in der Kategorie News von Holger Holzer/SP-X mit den Stichwörtern Recht: Verwirrende Verkehrsschilder , News, veröffentlicht.
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