Reise

Recht auf Kreuzfahrten

3. Mai 2019, 12:06 Uhr
Lars Wallerang
Fahrten mit Kreuzfahrtschiffen boomen. Doch manchmal kann es rechtliche Schwierigkeiten geben, zum Beispiel wenn es mit der Anreise zum Start-Hafen hapert.

Fahrten mit Kreuzfahrtschiffen boomen. Doch manchmal kann es rechtliche Schwierigkeiten geben, zum Beispiel wenn es mit der Anreise zum Start-Hafen hapert. Wenn diese etwa - wie jetzt durch die Germania-Insolvenz - ins Stocken gerät, wer muss dann haften?

"Haben Urlauber einen Germania-Flug zum Kreuzfahrtstart selbst gebucht, haben sie leider schlechte Karten und aufgrund der Gesetzeslage bedauerlicherweise keinen Anspruch auf Ersatzbeförderung", sagt Tobias Klingelhöfer, Rechts-Experte beim Versicherungsunternehmen ARAG. Wurde der Flug allerdings im Pauschal-Paket mit der anschließenden Kreuzfahrt gebucht, könnten die Reisenden den anderweitigen Transport vom Anbieter verlangen. Der müsse dann für einen Ersatzflug sorgen.

Reiserücktrittsversicherungen sind in solchen Fällen keine Hilfe. "Wer eine Reise erst einmal angetreten hat, kann eine bestehende Reiserücktrittsversicherung nicht mehr auf Erstattung des Reisepreises in Anspruch nehmen", sagt Klingelhöfer. Dies gelte auch bereits bei der Anreise, wenn diese Bestandteil des Reisevertrags ist. "Eine Reise gilt als angetreten, wenn die erste gebuchte Reiseleistung zumindest teilweise in Anspruch genommen wurde." Danach greife nur noch eine Reiseabbruchversicherung.

Die klassische Rücktrittsversicherung hat aber trotzdem ihren Sinn. "Stellt sich vor Reisebeginn eine ernste Erkrankung ein, sollte die gebuchte Kreuzfahrt umgehend storniert werden", rät Klingelhöfer. Je früher dies geschehe, desto geringer seien in aller Regel die Stornokosten. "Die übernimmt dann auch eine Reisekostenrücktrittsversicherung." Das lohne sich also besonders, wenn eine teure Kreuzfahrt längere Zeit im Voraus geplant und gebucht wird.

Wer auf hoher See allerdings schwer erkrankt, muss die Kreuzfahrt abbrechen, denn Spezialbehandlungen und größere Operationen sieht die Betreuung durch den Schiffsarzt nicht vor. Bei besonders akuten Fällen werden Patienten per Hubschrauber an Land in ein Krankenhaus gebracht. Die daraus entstehenden Kosten seien unter Umständen sehr hoch, warnt der Rechtsexperte. "Darum rate ich immer zu einer gesonderten Auslandsreisekrankenversicherung, die auch den Abbruch der Reise und den Not- sowie Heimtransport abdeckt."

Bei schwerer See heißt es für die Besatzung "Eine Hand fürs Schiff, die andere für sich selbst". Aber auch Passagiere müssen sich dann gut festhalten. "Stürzen sie und verletzen sich dabei, haften sie selbst", sagt der Versicherungs-Jurist. In einem konkreten Fall war ein älterer Reisender bei starkem Seegang im Bad seiner Kabine so schwer gestürzt, dass er an den Landausflügen nicht mehr teilnehmen konnte und eine Langzeit-Schmerztherapie benötigte. Er verklagte daraufhin den Reiseveranstalter auf Schadensersatz, jedoch ohne Erfolg. Das Argument der Richter: Haltegriffe beispielsweise im Bad seien weder üblich noch gesetzlich vorgeschrieben. Zudem habe die Besatzung wiederholt über Lautsprecher darauf hingewiesen, sich gut festzuhalten (LG Bremen, Az.: 7 O 124/03).

Unverhoffte Enttäuschungen sind vielfältig. Eine solche ist etwa einer ganzen Familie widerfahren: Sie buchte eine Kreuzfahrt auf einem "Motorsegelschiff" in der Hoffnung, dass sich die Angaben im Reisekatalog, welcher gelegentliches Segeln "je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage" versprach, erfüllen würden. Die Enttäuschung war groß, als die Urlauber feststellen mussten, dass das Schiff gar keine Masten hatte, so dass selbst bei bestem Wind ein Segeln unmöglich war. Als kleinen Trost bekamen die Reisenden nach Rückkehr von den Richtern eine 15-prozentige Reiseminderung zugesprochen. "Mehr Rückerstattung war nicht möglich, da ein aufmerksamer Leser aus der Beschreibung ersehen muss, dass ein reines Segelschiff nicht zu erwarten war", erklärt Klingelhöfer. Da die Urlauber aber davon ausgehen durften, dass wenigstens ab und zu gesegelt werden würde, war durch die fehlenden Segel ein Reisemangel gegeben.

Der Artikel "Recht auf Kreuzfahrten" wurde am 03.05.2019 in der Kategorie Recht von Lars Wallerang mit den Stichwörtern Reise, Schifffahrt, Recht, Ratgeber, Recht, veröffentlicht.

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