Autofahrer

Gnadenerlass fürs Bußgeld

3. Januar 2019, 11:15 Uhr
Rudolf Huber
Gegen rechtskräftige Bußgeldbescheide können die Betroffenen auf zwei Wegen vorgehen: Entweder per Gnadenerlass. Oder mit Hilfe eines Wiederaufnahmeverfahrens. Letzteres ist aber nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.


Gegen rechtskräftige Bußgeldbescheide können die Betroffenen auf zwei Wegen vorgehen: Entweder per Gnadenerlass. Oder mit Hilfe eines Wiederaufnahmeverfahrens. Letzteres ist aber nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Doch wann macht so ein Wiederaufnahmeverfahren überhaupt Sinn? Es könne erfolgreich sein, wenn etwa eine Blitzeranlage falsch gemessen habe, so Rechtsanwalt Frank Häcker. So etwas komme immer wieder vor. In Schwäbisch Gmünd etwa wurden Lkw-Fahrer monatelang zu Unrecht geblitzt, weil die Radargeräte falsch eingestellt waren.

Gegen Geldbußen unter 250 Euro oder Punktestrafen kann man laut Häcker nachträglich nur vorgehen, "indem man Druck auf die Behörden ausübt". Das sei nur durch eine Anwältin oder einen Anwalt möglich. Die Behörden könnten dann den Beschuldigten begnadigen. Dabei ist die Bußgeldbehörde nur für die Geldstrafe zuständig. Wer gegen Punkte vorgehen möchte, muss sich mit einem Berichtigungsantrag ans Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wenden.

Grundsätzlich wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig, wenn der Verstoß gegen das Verkehrsrecht anerkannt wurde und der Beschuldigte bezahlt hat. Reagiert er gar nicht auf den Bescheid, wird der nach zwei Wochen rechtskräftig. Dann kann die Forderung vollstreckt werden.

Der Artikel "Gnadenerlass fürs Bußgeld" wurde am 03.01.2019 in der Kategorie Ratgeber von Rudolf Huber mit den Stichwörtern Autofahrer, Bußgeld, Ratgeber, Tipp & Infos, veröffentlicht.

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