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Urteil: Medizinisch verordnetes Cannabis ist kein Freifahrschein

22. März 2017, 17:15 Uhr
ampnet
Unabhängig von der ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis, kann einem Haschischkonsumenten der Führerschein entzogen werden, wenn noch regelmäßig illegales Cannabis konsumiert wird.

Unabhängig von der ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis, kann einem Haschischkonsumenten der Führerschein entzogen werden, wenn noch regelmäßig illegales Cannabis konsumiert wird. Ein entsprechendes Urteil fällte das Landesverwaltungsgericht Baden-Württemberg (Az. 10 S 1503/16).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Patient trotz Erlaubnis, medizinisches Cannabis aus der Apotheke zu besorgen, seinen Konsum größtenteils über den Schwarzmarkt abgedeckt. Er rechtfertige sich damit, dass er täglich bis zu fünf Gramm konsumieren müsse und sich als Hartz-IV-Empfänger daher zusätzlich noch billigeres Cannabis auf dem Schwarzmarkt besorgt habe.

Das Landesverwaltungsgericht Baden-Württemberg erklärte den Unterschied der inhaltsstofflichen Zusammensetzung, vor allem in Bezug auf den THC-Gehalt, für ausschlaggebend, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da der Betroffene sein Cannabis nicht legal erworben hatte, erfülle es nicht den medizinischen Mindeststandard. Die Inhaltsstoffe von jedem Medikament sind innerhalb der EU bekannt und unterliegen bestimmten Kontrollen. Medikamente vom Schwarzmarkt, so auch dort gekauftes Cannabis, können nur sehr schwer überprüft werden, so die Richter. Damit könne hier nicht, wie im Falle eines legalen medizinischen Konsums, auf die individuelle Fahreignung unter Einfluss des Medikaments geachtet werden. Der Kläger, der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gescheitert war, habe zudem keine ausreichenden Gründe vorbringen können, warum er in der Lage wäre, unter Einfluss des illegalen Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, heißt es in der Urteilsbegründung. (ampnet/jri)

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