Wer mit seinem Auto abseits des öffentlichen Straßenverkehrs einen Schaden verursacht und sich dann aus dem Staub macht, begeht keine Fahrerflucht. Das entschied das Landgericht Arnsberg (Az. 2 Qs 71/16) im Falle eines Fahrers, der ein Rolltor auf einem Betriebsgelände beschädigt hatte und wegfuhr, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Der Zusammenstoß ereignete sich früh am Morgen im Anlieferbereich, verursachte einen Schaden in Höhe von 2.800 Euro.
Da die Identität des Mannes laut Experten der D.A.S. aber ermittelt werden konnte, leitete das zuständige Amtsgericht ein Verfahren ein und entzog ihm außerdem vorläufig die Fahrerlaubnis. Dagegen legte dieser im Anschluss Beschwerde ein. Mit Erfolg.
Das Landgericht Arnsberg wies darauf hin, dass Unfallflucht ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr begangen werden kann. Dazu gehören zwar neben öffentlichen Straßen und Plätzen prinzipiell auch private Gelände, im verhandelten Fall aber handelte es sich um den rückwärtigen Teil eines Betriebsgeländes, der nur durch eine Schranke zugänglich gewesen sei. Von einem öffentlichen Verkehrsraum könne man daher nicht sprechen. Der Unfallverursacher habe dort demnach keine strafbare Fahrerflucht begehen können. Das Ende vom Lied: Das Gericht gab ihm seinen Führerschein zurück.
Der Artikel "Abseits öffentlicher Straßen gibt es keine Fahrerflucht" wurde am 21.03.2017 in der Kategorie Recht von Thomas Schneider mit den Stichwörtern Auto, Recht, Straßenverkehr, Unfall, Recht, veröffentlicht.