Auto

Urteil: Vorsicht auf dem Parkstreifen

13. März 2017, 10:46 Uhr
Mirko Stepan
Wer mit der geöffneten Fahrertür eines am Straßenrand geparkten Autos zusammenstößt, muss mit einer Teilschuld rechnen und einen Teil des Schadens begleichen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.


Wer mit der geöffneten Fahrertür eines am Straßenrand geparkten Autos zusammenstößt, muss mit einer Teilschuld rechnen und einen Teil des Schadens begleichen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor.

Geklagt hatte ein Taxiunternehmen, dessen Fahrer gegen eine geöffnete Fahrzeugtür gefahren war. Streitig war, ob die Tür bereits weit geöffnet war oder gerade erst geöffnet wurde, als es zur Kollision kam. Sowohl der Taxifahrer als auch der Fahrer des geparkten Autos tragen Mitschuld am Unfall, entschied das OLG (Az. 16 U 167/15). Darauf weist die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline hin.

Wer ein- oder aussteigt, müsse besonders vorsichtig sein und müsse darauf achten, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Ein- und Ausstieg sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann beendet, wenn die Tür geschlossen beziehungsweise die Fahrbahn verlassen wurde. Für den fließenden Verkehr gilt: "Verkehrsteilnehmer, die an Parkplätzen am rechten Fahrbahnrand vorbeifahren, müssen besonders sorgsam sein", erklärt Rechtsanwältin Martina Scholz. Im verhandelten Fall hatte der Taxifahrer nicht genügend Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten. Außerdem hätte er die geöffnete Tür erkennen können.

Der Artikel "Urteil: Vorsicht auf dem Parkstreifen" wurde am 13.03.2017 in der Kategorie Recht von Mirko Stepan mit den Stichwörtern Auto, Unfall, Schaden, Versicherung, Recht, Straßenverkehr, Recht, veröffentlicht.

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