Auto

Kaufinteressenten haften bei Unfall auf der Probefahrt

21. Februar 2017, 17:08 Uhr
Thomas Schneider
Kommt es auf einer Probefahrt mit einem von Privatpersonen zum Verkauf angebotenen Wagen zu einem Unfall, haftet der Interessent am Steuer unter Umständen für einen Teil des entstandenen Schadens.


Kommt es auf einer Probefahrt mit einem von Privatpersonen zum Verkauf angebotenen Wagen zu einem Unfall, haftet der Interessent am Steuer unter Umständen für einen Teil des entstandenen Schadens. Zwar reguliert die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden beim Unfallgegner und die Vollkasko - so vorhanden - die am eigenen Fahrzeug. Doch die Selbstbeteiligung und auch die Mehrkosten aufgrund einer höheren Einstufung des Versicherungsnehmers kann laut der R+V Versicherung unter Umständen dem Verursacher aufgebrummt werden.

Um Unklarheiten zu vermeiden, raten die Experten daher dringend zu einer schriftlichen Vereinbarung vor der Testfahrt. Ein Musterformular bieten beispielsweise die Automobilclubs zum Herunterladen an. Das kommt Seiten zugute: Den Verkäufer entbindet die Vereinbarung von sämtlichen Ansprüchen, die durch Verkehrsverstöße entstehen könnten - etwa durch ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. "Um den Versicherungsschutz trotz Probefahrt-Vereinbarung aber nicht zu verlieren, sollte sich der Verkäufer vom Interessenten einen gültigen Führerschein und Personalausweis zeigen lassen", rät Karl Walter, Kfz-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung.

Anders ist die Rechtslage bei Händlern. Bieten sie Autos für eine Probefahrt an, können Käufer davon ausgehen, dass der Wagen versichert ist. Hier haftet der Interessent bei Unfällen generell nicht und muss auch keine Selbstbeteiligung leisten - außer er handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

Der Artikel "Kaufinteressenten haften bei Unfall auf der Probefahrt" wurde am 21.02.2017 in der Kategorie Recht von Thomas Schneider mit den Stichwörtern Auto, Probefahrt, Recht, Versicherung, Recht, veröffentlicht.

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