Recht

Skateboards und Co. im Straßenverkehr

3. Juli 2015, 16:28 Uhr
Thomas Schneider (vm)
An Skateboards, Waveboards, Segways & Co. scheiden sich die Geister der Deutschen: Für die einen sind sie alternativloses Fortbewegungsmittel - Andere verteufeln sie als Sicherheitsrisiko. Doch wo dürfen diese rollenden Freizeitgeräte überhaupt fahren?


An Skateboards, Waveboards, Segways & Co. scheiden sich die Geister der Deutschen: Für die einen sind sie alternativloses Fortbewegungsmittel - Andere verteufeln sie als Sicherheitsrisiko. Doch wo dürfen diese rollenden Freizeitgeräte überhaupt fahren?

Werden Skate- oder Waveboards (Bretter mit einer Achse und zwei Rollen) als Sportgerät für Tricks, Sprünge und sonstige Kunststücke verwendet, ist das nur in verkehrsberuhigten Bereichen und auf Sportflächen erlaubt. Als Fortbewegungsmittel dürfen die rollenden Bretter - wie übrigens auch Inliner - nur auf Gehwegen fahren. Denn sie gelten nicht als "Fahrzeug" im Sinne von Paragraph 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern fallen unter die sogenannten "besonderen Fortbewegungsmittel" (§ 24 StVO). Und für diese gelten laut Gesetz die Vorschriften über den Fußgängerverkehr.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gehwegbenutzung ist daher eine Ordnungswidrigkeit - die laut ARAG-Experten allerdings nur ein Bußgeld von fünf Euro nach sich zieht. Bußgeldverfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes losgelöst von einem Unfallgeschehen eingeleitet werden, sind deshalb die Ausnahme, weil diese Regelungen von der Polizei nur selten überwacht werden. Kommt es aber zum Unfall, müssen Skater damit rechnen, dass ihnen zumindest eine Mitschuld angelastet wird.

Lange problematisch und strittig war die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der^in Deutschland relativ neuen Segways. Dabei handelt es sich um ein einachsiges, von einem Elektromotor angetriebenes Fortbewegungsmittel, das Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h erreicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Schwierigkeiten reagiert, indem er vor einigen Jahren die Mobilitätshilfen-Verordnung (MobHV) erlassen hat, die die Benutzung des Segway im Straßenverkehr regelt.

Seitdem ist klar, dass zumindest ein Mofa-Führerschein und eine Haftpflichtversicherung erforderlich sind, um das Gerät benutzen zu dürfen. Segways dürfen generell auch nur Seitenstreifen, Radfahrstreifen, Radwegfurten und Radwege befahren. Wenn diese fehlen, dürfen auch Straßen mit Ausnahme von Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen befahren werden. Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung kann auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen wie Fußgängerzonen erlaubt werden, um mobilitätseingeschränkten Menschen die durchgängige Nutzung zu ermöglichen.

Eindeutig ist die Rechtslage übrigens bei elektrischen Rollstühlen. Diese können sowohl die Fahrbahn als auch unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit den Gehweg benutzen.

Der Artikel "Skateboards und Co. im Straßenverkehr" wurde am 03.07.2015 in der Kategorie Recht von Thomas Schneider (vm) mit den Stichwörtern Verkehr, Recht, Recht, veröffentlicht.

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