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Recht: Haftungsfrage nach Reflexhandlung - Schreckreaktion ist keine bewusste Handlung

29. Mai 2015, 14:42 Uhr
Hanne Lübbehüsen/SP-X
Der Autofahrer muss stets für die von seinem Pkw ausgehende Gefahr haften - sogar dann, wenn er möglicherweise gar nichts für einen Unfall kann.

Vom Auto geht eine gewisse Gefahr aus, für die der Fahrer haften muss. Das gilt in bestimmten Fällen sogar, wenn ein Fußgänger unmotiviert vors Auto springt, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Weil ein Hund sie erschreckt hatte, war eine 15-Jährige reflexartig auf die Fahrbahn ausgewichen und wurde dabei vom Rückspiegel eines vorbeifahrenden Autos erfasst. Das Mädchen stürzte, geriet mit dem Knöchel unter den Reifen des Autos und brach sich das Bein.

Der Autofahrer war der Meinung, er müsse weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen, schließlich sei das Mädchen regelrecht auf die Fahrbahn gesprungen. Er habe nichts tun können, um den Unfall zu verhindern.

Der OLG befand, die Jugendliche habe den Unfall durch den Schritt zur Seite zwar mitverursacht, das müsse in dieser Situation allerdings nicht berücksichtigt werden: ,,Dieser Reflex war keine bewusste Handlung und kann deshalb auch keine rechtlich nachteiligen Konsequenzen für die 15-Jährige haben", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Deutschen Anwalthotline. Der Fahrer könne zudem nicht beweisen, dass er alles richtig gemacht habe, so das Gericht. Beispielsweise sei nicht klar, ob er den nötigen Seitenabstand eingehalten hat, als er die Fußgängerin überholte. In jedem Fall gehe die Gefahr in einer solchen Situation vom Auto aus, deshalb müsse der Fahrer für den Schaden aufkommen. (Az. 9 U 9/14)

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