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Recht: Haftpflichtschaden am Auto - Versicherung darf gegen den Willen des Versicherten zahlen

17. April 2015, 16:03 Uhr
Holger Holzer/SP-X
Wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Schaden bezahlt, holt sie sich das Geld über höhere Prämien vom Kunden zurück. Dem hilft es dann auch nicht, wenn er seine Unschuld an dem Unfall belegen kann.

Ein Versicherungsunternehmen kann selbst entscheiden, ob es einen Kfz-Haftpflichtschaden begleicht. Der Versicherungsnehmer muss nicht gefragt werden, wie das Amtsgericht München entschieden hat.

In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin beim Ausparken ein anderes Auto leicht touchiert. Beim Inspizieren des zweiten Fahrzeugs konnte sie keinen Schaden feststellen, die Halterin des angerempelten Pkw war anderer Meinung und verlangte von der gegnerischen Versicherung die Regulierung des Schadens. Diese zahlte daraufhin die Reparatur.

Damit war wiederum die erste Autofahrerin allerdings nicht einverstanden, weil sie eine Erhöhung der Versicherungsprämie verhindern wollte. Sie gab daher ein Gutachten in Auftrag, das bestätigte, dass der Schaden an dem anderen Fahrzeug nicht durch den Parkrempler entstanden sein konnte.

Die Versicherung muss laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) jedoch weder die Gutachterkosten bezahlen, noch das Ergebnis des Sachverständigen berücksichtigten. Die Assekuranz habe ein Regulierungsermessen, urteilte der Richter. Weil sie per Gesetz direkt gegenüber dem Unfallgegner hafte, könne sie selbst entscheiden, ob sie den Schaden zahle oder nicht. Entscheidend sei der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung. (Az.: 331 C 13.903/12)

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