Bei Zugverspätungen und Ausfällen erhalten Reisende an deutschen Bahnhöfen häufig keine ausreichenden Informationen. Denn oftmals findet sich am Bahnsteig lediglich der Verweis auf eine Telefon-Hotline, die zudem häufig nicht erreichbar ist. Eine Klage gegen dieses Vorgehen hatte nun Erfolg. Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. 16 A 494/13) muss die Deutsche Bahn bei Zugausfällen und Verspätungen ihre Kunden direkt und vor Ort informieren.
Laut dem Gericht hat die Bahn gemäß Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 die Pflicht, "die Fahrgäste über Verspätungen zu unterrichten und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden." Gegebenenfalls muss die Deutsche Bahn AG laut ARAG-Experten auch Investitionen tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, so dass der Rechtsstreit möglicherweise noch weitergeht.
Der Artikel "Informationspflicht der Deutschen Bahn bei Verspätungen" wurde am 29.01.2015 in der Kategorie Recht von Thomas Schneider (vm) mit den Stichwörtern Eisenbahn, Recht, Recht, veröffentlicht.