Sicherheit & Verkehr

Jeder dritte Autofahrer blinkt nicht

17. September 2014, 18:20 Uhr
Redaktion
Laut einer Untersuchung des ADAC betätigen nur zwei von drei Autofahrern den Blinker, wenn es die Straßenverkehrsordnung vorschreibt.

Laut einer Untersuchung des ADAC betätigen nur zwei von drei Autofahrern den Blinker, wenn es die Straßenverkehrsordnung vorschreibt. Blinkmuffel vergessen gerne, beim Abbiegen an einer Kreuzung oder beim Verlassen eines Kreisels zu blinken abbiegen und verzichten beim Überholen oder Spurwechsel darauf, den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Auch beim Vorbeifahren an einem Hindernis wird häufig aufs Blinken verzichtet. Zudem gilt beim Abbiegen, erst blinken - dann bremsen. Rechtzeitiges Blinken hilft anderen und vermeidet so manchen Unfall.

Wer auf das Blinken verzichtet, wo es die Straßenverkehrsordnung vorschreibt, muss mit einer Geldbuße von zehn Euro rechnen. Grundsätzlich gilt: Jeder Fahrtrichtungswechsel, jeder Wechsel der Fahrspur oder des Fahrstreifens ist rechtzeitig und deutlich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe sind.

Wie aber verhält es sich mit blinkenden Autos, die dann doch nicht so abzweigen wie angezeigt, der andere Verkehrsteilnehmer sich aber darauf verlässt? Häufig irritiert das nur. Kommt es jedoch zu einem Unfall, stellt sich die Haftungsfrage. Das Oberlandesgericht Dresden hatte nach Auskunft des Goslar Instituts für verbrauchergerechtes Versichern jüngst einen Fall zu verhandeln, bei dem ein Autofahrer in eine Vorfahrtsstraße darauf vertrauend einbog, dass das vorfahrtsberechtigte Auto rechts abbiegen würde, so wie es der Blinker anzeigte. Das Auto fuhr aber doch weiter geradeaus und es kam zur Kollision.

Die Richter stellten klar, dass ein Wartepflichtiger sich nicht allein auf das Blinken des Vorfahrtsberechtigten verlassen darf. Weitere notwendige Hinweise, um von einem tatsächlichen Abbiegen auszugehen, sind die eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder der Beginn des tatsächlichen Abbiegemanövers. Nur wenn einer dieser beiden Punkte gegeben sei, könne im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass das Vorfahrtsrecht nicht mehr ausgeübt werde, so das Gericht. Doch auch in diesen Fällen ist der Wartepflichtige nicht grundsätzlich aus dem Schneider. Obwohl im vorliegenden ein Zeuge bestätigte, dass der vorfahrtsberechtigte Fahrer seine Geschwindigkeit reduziert hatte und es daher den Anschein hatte, dass er tatsächlich abbiegen werde, sah das Gericht eine Mitschuld und entschied auf eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, der sich auf das Blinken des Autofahrers verlassen hatte. (ampnet/jri)

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